Hoheitliche Gebührenordnung

Zum wiederholten Male hat sich der Verkehrsgerichtstag mit der Thematik eines Berufsbildes für Kfz-Sachverständige und damit verbunden mit einer Honorarordnung befasst.

Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK – weist darauf hin, dass insbesondere in den letzten Monaten die Zahl der Auseinandersetzungen um das Kfz-Sachverständigenhonorar deutlich zugenommen hat. Aus Sicht des BVSK kürzen die Haftpflichtversicherer die Erstattungsbeträge willkürlich für das Kfz-Sachverständigenhonorar. In der Regel rechnet der Kfz-Sachverständige aufgrund einer Abtretungserklärung nicht mit seinem Kunden, sondern unmittelbar mit dem Versicherer ab. Unstreitig hat der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auf Übernahme der Sachverständigenkosten.

Hat der Geschädigte seine Abtretungserklärung unterzeichnet, wendet der Sachverständige sich in der Regel immer an den Haftpflichtversicherer und macht sein Honorar ausschließlich gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend. Nahezu alle Gerichtsverfahren, die geführt werden, werden auf der Ebene zwischen dem Kfz-Sachverständigen und dem Haftpflichtversicherer geführt.

Eine gesetzliche Gebührenregelung, wie sie beispielsweise bei Rechtsanwälten, Notaren, Architekten oder Ärzten besteht, würde sicherlich die Zahl der Auseinandersetzungen um das Sachverständigenhonorar deutlich reduzieren und wäre insoweit auch im Interesse des Geschädigten, der sicher sein kann, nicht in die Auseinandersetzung um das Sachverständigenhonorar einbezogen zu werden.

Der BVSK weist jedoch darauf hin, dass eine gesetzliche Gebührenordnung auch voraussetzt, dass ein gesetzliches Berufsbild besteht, da eine Gebührenordnung ohne Berufsbild keinen Sinn ergeben würde, darüber hinaus den Verbraucher verunsichern würde und auch juristisch nicht darstellbar wäre.

Ein gesetzliches Berufsbild wird bereits seit Jahrzehnten durch den Gesetzgeber nicht ernsthaft verfolgt. Zum Teil werden verfassungsrechtliche Argumente angeführt, zum Teil wird aber auch auf den Aufwand des Gesetzgebers aufmerksam gemacht – bei einer relativ begrenzten Anzahl von Sachverständigen, die durch diese Regelung betroffen wären.

Versuche der Europäischen Union, Mindestanforderungen für den Beruf des Kraftfahrzeugsachverständigen zu formulieren, sind nicht erfolgreich gewesen. Mindestvoraussetzungen für das Berufsbild würden zudem in Deutschland nicht helfen, da hier bereits aufgrund wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen davon ausgegangen wird, dass zumindest der Abschluss als Kfz-Meister zur Ausübung des Berufes des Kfz-Sachverständigen verlangt wird.

Weitergehende Vorstellungen der Europäischen Union sind nicht bekannt bzw. wären in Anbetracht der unterschiedlichen Rechtssituationen in Europa auch nicht vermittelbar.

Erst wenn in Deutschland der Gesetzgeber den Mut hätte, das Berufsbild des Kfz-Sachverständigen – beispielsweise bei den Industrie- und Handelskammern im Rahmen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung – zu übernehmen, hätte eine Gebührenordnung Sinn.

Auf der anderen Seite weiß man, dass die Strukturen der einzelnen Sachverständigenbüros – und hier insbesondere der freiberuflichen Sachverständigen – sehr unterschiedlich sind und daher auch eine Gebührenordnung neue Fragen aufwerfen würde.

Solange eine Gebührenordnung und ein gesetzliches Berufsbild nicht verabschiedet sind, ist der Verbraucher gut beraten, auf qualitative Mindeststandards zu achten, die sich beispielsweise aus dem Berufsbild des BVSK ergeben. So garantiert die Mitgliedschaft im BVSK ein besonders hohes Maß an Sachkunde und Unabhängigkeit.

Auch die berechneten Honorare orientieren sich im Wesentlichen an der Honorarbefragung des BVSK und in jedem Fall kann sichergestellt werden, dass der Geschädigte nicht belastet wird, sollte es zu Auseinandersetzungen um das Sachverständigenhonorar kommen.

 

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