Oft glaubt man, dass nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit der Beseitigung des Blechschadens alles erledigt ist.
Oft noch Jahre später wird man allerdings mit dem damaligen Verkehrsunfall wieder konfrontiert.
Beabsichtigt man die Veräußerung des Fahrzeuges, ist man verpflichtet, die Tatsache eines Unfallschadens – auch wenn er perfekt instandgesetzt wurde – dem Käufer gegenüber zu offenbaren. Kommt man dieser Offenbarungspflicht nicht nach und erfährt der Käufer auf anderem Wege von dem Unfallschaden, dürfte in der Regel eine arglistige Täuschung des Käufers über die Qualität des Fahrzeuges vorliegen und der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz geltend machen.
Offenbart man jedoch den Unfallschaden pflichtgemäß, erschwert sich die Veräußerung des Fahrzeuges – gerade in Zeiten, in denen der Gebrauchtwagenmarkt reich bestückt ist.
In diesen Fällen wird sich das Fahrzeug oft nur mit einem nicht unerheblichen Abschlag auf den üblichen Kaufpreis veräußern lassen.
Diese Minderung der Verkaufschancen eines sogenannten Unfallfahrzeuges berücksichtigt die Rechtsprechung durch die Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten eine sogenannte merkantile Wertminderung zu zahlen. Bei der Ermittlung des Wertes der Verschlechterung der Veräußerungschancen wird aus praktischen Gründen auf den Tag des Unfalls abgestellt. Die merkantile Wertminderung ist mit der Schadenersatzleistung auszugleichen und nicht erst im Falle einer späteren Veräußerung.
Die Rechtsprechung hat sich mit dem Thema der merkantilen Wertminderung bereits häufig befasst und heute ist allgemein anerkannt, dass eine merkantile Wertminderung nicht nur bei neueren Fahrzeugen mit geringer Laufleistung anfallen kann, sondern auch bei deutlich älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung. Entscheidend ist nur, ob der Unfallschaden offenbarungspflichtig ist und ob ein potenzieller Käufer in Kenntnis des Unfallschadens nur einen geringeren Kaufpreis zahlen würde.
Festgestellt wird die merkantile Wertminderung in einem Schadengutachten. Leider verzichten viele Geschädigte auf ihr Recht, bereits ab einem Schaden von 715,00 € einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Nur der Sachverständige ist jedoch in der Lage, eine Aussage zur merkantilen Wertminderung nachvollziehbar zu treffen.
Alleine schon deshalb ist der Geschädigte gut beraten, stets mit der Schadenfeststellung einen Sachverständigen zu beauftragen. Nur so verhindert der Geschädigte erhebliche wirtschaftliche Nachteile.
Dies gilt im Übrigen in besonderer Weise auch bei Leasingfahrzeugen. Hier steht die merkantile Wertminderung in der Regel zwar dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeuges zu, der Leasingnehmer sollte jedoch stets daran denken, dass bei Rückgabe des Leasingfahrzeuges die Tatsache des Unfallschadens den vereinbarten Restwert des Fahrzeuges mindert.
Wurde die Wertminderung bereits bei dem Unfallschaden ermittelt und geltend gemacht, kann der Leasinggeber jetzt nicht nochmals diesen Betrag vom Leasingnehmer fordern.
Natürlich ist die merkantile Wertminderung nur eine Position im Schadengutachten neben der Ermittlung der Reparaturkosten, des Restwertes und des Wiederbeschaffungswertes. Darüber hinaus ist das Gutachten auch Beweissicherung, falls später jemand die Unfallursächlichkeit der Schäden bestreitet.
Daher sollte in jedem Fall ein Kfz-Sachverständiger hinzugezogen werden, im Übrigen gerade auch dann, wenn die gegnerische Versicherung erklärt, auf einen Sachverständigen verzichten zu können, oder die eigene Werkstatt verspricht, einen Kostenvoranschlag zu erstellen.
Die Kosten des Schadengutachtens sind im Übrigen im Regelfall durch die gegnerische Versicherung zu übernehmen.