BVSK-Information für Rechtsanwälte - Versicherung verzögert Regulierung, da der Sachverständige eine Weiterleitung des Gutachtens nur bei Beachtung des Datenschutzes zugunsten des Kunden

Zunehmend stellen Reparaturbetriebe, Sachverständige und Rechtsanwälte fest, dass der regulierungspflichtige Haftpflicht- oder Kaskoversicherer Gutachten und Kostenvoranschläge durch so genannte Prüfportale mit der Zielsetzung, insbesondere in dem Bereichen Stundenverrechnungssatz, Verbringungskosten, Lackierkosten, Ersatzteilpreisaufschläge und Richtwinkelsatzkosten zum Teile sehr deutliche Reduzierungen vornehmen zu können, überprüfen lässt. Es wird die durchaus nachvollziehbare Auffassung vertreten, dass es sich hier um systematische, rechtwidrige und auch willkürliche Kürzungen handelt. Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen hat zwischenzeitlich die Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Kürzungen bestätigt.

Ein gravierendes Problem stellt aus Sicht des Datenschutzes die Gefahr dar, dass personenbezogene Daten, aber auch Daten von Sachverständigen, Rechtsanwälten und Kfz-Reparaturbetrieben gespeichert werden, um aus diesen Daten möglicherweise weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Eine derartige Datenspeicherung ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz verboten.

Wie nicht zuletzt die Diskussion über den Datenmissbrauch derzeit deutlich macht, müssen alle Beteiligten mit personenbezogenen Daten außerordentlich sorgfältig umgehen. Teilweise verlangen Sachverständige in ihren Gutachten daher, dass die Zustimmung zur Weiterleitung des Gutachtens an so genannte Prüfportale davon abhängig gemacht wird, dass der regulierungspflichtige Versicherer erklärt, die Daten unverzüglich zu löschen und nicht für weitere Zwecke zu nutzen.

Mit diesem Hinweis schützt der Sachverständige letztlich die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Reparaturbetriebes genauso wie er den Autofahrer vor ungerechtfertigter Dateninanspruchnahme schützt. Die Reaktion diverser Versicherer macht deutlich, dass man offenbar hier einen empfindlichen Punkt getroffen hat. Es wird damit gedroht, dass Sachverständigenkosten nicht übernommen werden oder dass sich die Regulierung verzögert, weil der Sachverständige einer Weiterleitung der personenbezogenen Daten nicht zugestimmt hätte. Diese Aussagen dienen offensichtlich vor allen Dingen der Verunsicherung von Reparaturbetrieben und geschädigten Autofahrern.

Die Rechtslage ist eindeutig. Der Geschädigte kommt seiner Schadendarlegungspflicht in der Regel dadurch nach, dass er einen qualifizierten Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragt. Diese Feststellungen sind der Regulierung zugrunde zu legen, es sei denn der Versicherer erhebt so genannte substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten.

Unabhängig hiervon hat der Versicherer jederzeit die Möglichkeit, einen eigenen Sachverständigen oder auch einen externen Sachverständigen mit der Überprüfung eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages zu beauftragen. Dies ändert jedoch nichts an der Verpflichtung, zuerst einmal die Feststellungen, die durch den Geschädigten vorgelegt wurden, einer Regulierung zugrunde zu legen. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass der Geschädigte mit den Kosten einer Zweitbesichtigung belastet wird. Dies sind Kosten, die selbstverständlich der Versicherer selbst tragen muss, was ihn offenbar vielfach animiert, statt der Hinzuziehung eines qualifizierten Sachverständigen ein elektronisches Prüfportal zu beauftragen, das eine individuelle Überprüfung des Sachverhaltes bei tatsächlicher Besichtigung des Fahrzeuges nicht ermöglicht.

Sollten Ihnen entsprechende Vorgänge bekannt werden, informieren Sie umgehend Ihren Kfz-Reparaturbetrieb oder Sachverständigen bzw. wenden Sie sich an den BVSK. 

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