Aktuelle Restwertentscheidung des Bundesgerichtshofes

Erneut hat der Bundesgerichtshof seine Restwertrechtsprechung in einer Entscheidung vom 13.10.2009, AZ: VI ZR 318/, bestätigt. 

Auch hier macht der Bundesgerichtshof wieder deutlich, dass maßgebend ausschließlich der regionale allgemeine Markt ist, d.h. der Markt der örtlich ansässigen, seriösen Gebrauchtwagenhändler und Vertragshändler. Nicht maßgebend bei der Restwertermittlung ist auch nach der neuesten BGH-Entscheidung der so genannte Sondermarkt, d.h. der Markt der Restwertbörsen und der spezialisierten Restwertaufkäufer. 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist deshalb bemerkenswert, weil der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sachverständige grundsätzlich gehalten ist, in der Regel drei Angebote des regionalen allgemeinen Marktes in seinem Gutachten aufzuführen. Der Bundesgerichtshof will damit sicherstellen, dass nicht Pauschalwerte im Gutachten erscheinen oder Restwerte des Sondermarktes berücksichtigt werden, die definitiv nicht in ein Gutachten gehören. 

Letztlich macht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nochmals klar, dass der Kfz-Betrieb berechtigt ist, das Unfallfahrzeug im KH-Schaden vom Geschädigten zu einem marktüblichen Preis anzukaufen und selbstverständlich die Möglichkeit besteht, das angekaufte Fahrzeug mit einem entsprechenden Aufschlag an professionelle Restwertaufkäufer weiter zu veräußern. 

Eine Wartepflicht des Geschädigten oder der Werkstatt, um erst dem Versicherer eine Prüfung zu ermöglichen, besteht nicht. 

Im Haftpflichtschadenfall sollte der Kfz-Betrieb daher schon im eigenen Interesse darauf achten, dass der in der Regel von ihm vermittelte Kfz-Sachverständige den Restwert so ermittelt, dass der Kfz-Betrieb die Möglichkeit hat, das Fahrzeug anzukaufen, um es mit Gewinn zu veräußern. 

Genau dies entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

 

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