Bereits seit einigen Monaten verunsichern zwei Entscheidungen im OLG-Bezirk Köln Kfz-Sachverständige, Kfz-Reparaturbetriebe und Rechtsanwälte, da die Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012, AZ: 13 U 80/12 und LG Köln, Urteil vom 29.07.2014, AZ: 24 O 413/14) die einschlägige Restwertrechtsprechung des BGH in weiten Teilen ad absurdum führen.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Kfz-Sachverständiger als Wert auf dem regionalen allgemeinen Markt ermittelt hat. Dem regulierungspflichtigen Versicherer ist ein gesondertes Überprüfungsrecht des gutachterlich festgestellten Restwertes genauso wenig einzuräumen wie eine Frist zur Überprüfung des Wiederbeschaffungswertes oder zur Überprüfung der merkantilen Wertminderung oder gar der Reparaturkosten.
Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH Ausdruck der Dispositionsfreiheit des Geschädigten im Rahmen der Restitution.
Ebenfalls sehr präzise hat der BGH festgehalten, dass der Kfz-Sachverständige bei der Restwertermittlung ausschließlich den regionalen allgemeinen Markt zu berücksichtigen hat. Der regionale allgemeine Markt wird dabei definiert als der dem Geschädigten ohne Weiteres zugängliche Markt der örtlich ansässigen Vertragshändler und angesehenen Gebrauchtwagenhändler.
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