Hinweisblatt - Verauslagung bzw. Vorfinanzierung von Reparaturkosten

Wir können nicht ausschließen, dass bestimmte Anwaltskanzleien in Deutschland damit werben, Reparaturkosten nach Vorlage der Reparaturrechnung auszugleichen, unabhängig davon, ob die gegnerische Versicherung eine Zahlung veranlasst hat.

Teilweise wird durch Anwaltskanzleien gegenüber dem Autohaus sogar der Eindruck erweckt, als sei eine Haftungsfreigabe bereits erteilt, obschon der Versicherer sich zur Haftung dem Grunde nach noch nicht geäußert hat.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 20.06.2016, Az: AnwZ (Brfg) 26/14 sehr deutlich klargemacht, dass es einem Rechtsanwalt verboten ist, mit der Verauslagung von Reparaturkosten bzw. der Vorfinanzierung von Reparaturkosten zu werben, bzw. sich bei der Akquise von Unfallmandaten Vorteile zu verschaffen.

Die Rechtsanwaltskammern in Deutschland sind aufgefordert, gegen Anwaltskanzleien, die die BGH Rechtsprechung nicht beachten, vorzugehen. Ein nachgewiesener Verstoß kann mit Strafen versehen werden unter Umständen mit dem Entzug der Zulassung als Rechtsanwalt.

In derartigen Konstellationen sind auch Ermittlungen unter Beteiligung der betroffenen Autohäuser möglich.

Aus guten Gründen hat der Bundesgerichtshof die Klarstellung herbeigeführt. Der Rechtsanwalt in Deutschland ist Organ der Rechtspflege und daher eben nicht vergleichbar mit einem Inkassounternehmen oder einer Factoringgesellschaft.  Verschafft er sich Vorteile bei der Ansprache von Mandanten, die nicht auf seiner fachlichen Qualifikation beruhen, kann er seine Funktion als Interessenvertreter des Mandanten nicht mehr im vollen Umfang wahrnehmen.

Die Vorfinanzierung der Reparaturkosten durch Anwaltskanzleien scheint dennoch für viele Kfz-Betriebe zuerst einmal einen Vorteil darzustellen. Tatsächlich wird jedoch vergessen, dass die Vorfinanzierung der Reparaturkosten oder die Verauslagung der Reparaturkosten durch einen Anwalt keinerlei Auswirkungen auf die Ertragslage bietet und auch die Liquiditätssituation nicht nachhaltig verändert. Stellt sich im Übrigen trotz Reparaturfreigabeerklärung des Rechtsanwaltes und trotz Vorfinanzierung der Reparaturkosten heraus, dass beispielsweise eine Mithaftung vorliegt, oder aber der Kunde unzutreffende Angaben gemacht hat, ist der Anwalt verpflichtet, den verauslagten Betrag zurückzufordern. Soweit Anwälte hierauf verzichten, verstoßen sie erneut gegen berufsrechtliche Prinzipien um Mandate zu erhalten.

Natürlich gibt es bereits jetzt Versuche, die Grundzüge der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu unterlaufen durch zwischengeschaltete Firmen oder durch verdeckte Übernahme der Factoringkosten bei Einschaltung eines Factoringunternehmens. Die BGH-Rechtsprechung ist auch hier eindeutig. Wer als Anwalt mit dem Versprechen einer zeitnahen Zahlung der Reparaturkosten, unabhängig von der Freigabeerklärung des Versicherers, um Mandate wirbt, verstößt gegen die eindeutige BGH-Rechtsprechung und muss mit Sanktionen rechnen.

Auch die seriösen Factoringunternehmen, die durchaus für eine Zusammenarbeit mit Kfz-Reparaturbetrieben zur Verfügung stehen, gleichen Reparaturrechnungen in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach Rechnungslegung aus. Stellt sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass beispielsweise eine andere Haftung gegeben ist oder dass unberechtigterweise Rechnungspositionen berechnet wurden, wird der Kfz-Betrieb natürlich rückbelastet.

Alleine dieses Beispiel zeigt schon, dass die Art und Weise wie einige Kanzleien um Mandate werben, nicht rechtmäßig sein kann.

 

 

 

 

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