Versicherungsverträge mit Werkstattbindung - Rechte der Versicherungsnehmer

Gerade bei neuen Fahrzeugen ist eine Kaskoversicherung unverzichtbar. Grundsätzlich gelten in einem Kaskoschaden die Bestimmungen des Versicherungsvertrages. Vielfach sind die neuen Fahrzeuge finanziert oder geleast und auch die Leasinggesellschaften oder die Bank bestehen auf Abschluss eines Kaskovertrages.

In vielen Leasing- bzw. Finanzierungsverträgen ist geregelt, dass das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall in einem autorisierten, fabrikatsgebundenen Betrieb repariert werden muss. Dieses Recht steht dem Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeuges zu. Analog gilt dies auch für die Bank, der das Fahrzeug in der Regel sicherungsübereignet wurde.

Dennoch schließen viele Kunden – häufig aus Unwissenheit oder auch infolge mangelnder Aufklärung – einen Versicherungsvertrag mit sogenannter Werkstattbindung ab. Nach einem Verkehrsunfall, der ordnungsgemäß der Versicherung gemeldet wird, ist der Kunde häufig überrascht, wenn er vom Versicherer aufgefordert wird, in eine Werkstatt im Werkstattnetz des Versicherers zu gehen.

Selbstverständlich hat auch hier der Autofahrer das Recht, sein Fahrzeug in seiner Vertragswerkstatt reparieren zu lassen.

In aller Regel sehen die Versicherungsverträge vor, dass bei Reparatur in der vom Kunden selbst ausgewählten Werkstatt der Versicherer in der Regel einen Abzug in Höhe von 15 % der üblichen Reparaturkosten vornehmen darf.

Bezüglich dieser 15 % finden sich häufig vertretbare Regelungen mit dem Reparaturbetrieb. Sprechen Sie hier Ihren Reparaturbetrieb an.

Besteht allerdings der Versicherer darauf, dass das Fahrzeug nur in einer Vertrauenswerkstatt des Versicherers repariert werden dürfe, sollten Sie sich den Namen des Sachbearbeiters merken und gegebenenfalls rechtliche Schritte veranlassen. Vorschreiben kann Ihnen niemand, wo Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen und gerade bei neuen Fahrzeugen sollte schon im Interesse des Erhaltes der Herstellergarantie oder auch späterer Kulanz der bestmögliche Reparaturweg in einem fabrikatsgebundenen Betrieb gesehen werden.

Wie bei jedem Schadenfall gilt der Grundsatz, dass man sich als Versicherungsnehmer und natürlich auch als Geschädigter nicht verunsichern lassen sollte. Im Zweifel sollte man fachkundigen Rat einholen, damit man auf der sicheren Seite steht.

 

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