Mit Datum vom 16.03.2016 hat das LG Bochum (AZ: I-2 O 425/15) eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund der im Fahrzeug verbauten "Abgassoftware" verlangte.
Das LG Bochum vertritt die Auffassung, dass zwar ein Mangel zu bejahen sei, allerdings der Mangel unterhalb der sogenannten Erheblichkeitsschwelle liegt, sodass ein Anspruch auf Rücktritt nicht gegeben ist.
Ein Rücktritt des Klägers ist vorliegend gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der der Beklagten unerheblich ist.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist nach Auffassung der 2. Kammer des LG Bochum zuerst einmal auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen. Das LG Bochum bestätigt die bisherige BGH-Rechtsprechung, dass von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen ist, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind.
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