Um die Frage nach der im Einzelfall zulässigen Abrechnungsvariante zu beantworten, sind stets die Bruttowerte der Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Minderwert dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) gegenüberzustellen. Die Nettowerte sind lediglich dann in Ansatz zu bringen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Grundsätzlich kann der Geschädigte auf den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand verwiesen werden. Wenn jedoch ein besonderes „Integritätsinteresse“ vorliegt, greifen zugunsten des Geschädigten verschiedene Ausnahmen, welche nachfolgend im Rahmen der vom BGH entwickelten vier „Fallgruppen“ dargestellt werden:
Erste Stufe:
Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand
Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, AZ: VI ZR 67/91). Die Mehrwertsteuer wird ersetzt, sofern sie angefallen ist.
Zweite Stufe:
Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
1) Fiktive Abrechnung bei Weiternutzung
Der Geschädigte hat Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwertes, wenn er das Fahrzeug tatsächlich verkehrssicher reparieren lässt und mindestens sechs Monate weiter nutzt, wobei die Qualität der Reparatur keine Rolle spielt (BGH, Urteile vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 393/02; vom 23.05.2006, AZ: VI ZR 192/05 und vom 29.04.2008, AZ: VI ZR 220/07).
2) Fiktive Abrechnung bei Weiterveräußerung
Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, da durch die Veräußerung des Fahrzeugs der Restwert in entsprechender Höhe ausgeglichen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04).
3) Konkrete Abrechnung
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig reparieren, erhält er die Reparaturkosten (brutto) erstattet, ohne dass es auf die Weiternutzung des Fahrzeugs ankommt (BGH, Urteil vom 23.11.2010, AZ: VI ZR 35/10).
Dritte Stufe:
Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes
1) Grundsatz
Der Geschädigte kann Reparaturkosten, die zuzüglich einer etwaigen merkantilen Wertminderung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, nur verlangen, wenn er sein Fahrzeug vollständig (in einem Umfang, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schadenschätzung gemacht hat) und fachgerecht reparieren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 70/04) und er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Anderenfalls ist der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 172/04).
2) Werkstatt- und Prognoserisiko
Entscheidend ist die Prognose im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen. Der Reparaturauftrag darf erteilt werden, wenn die prognostizierten Reparaturkosten unter 130 % liegen. Liegen dann die tatsächlichen Reparaturkosten unfallbedingt höher, trägt der Versicherer grundsätzlich das Prognoserisiko. Bei Kostenvoranschlägen trägt das Prognoserisiko allerdings der Reparaturbetrieb.
3) Reparatur mit Gebrauchtteilen
Im Einzelfall ist eine Reparatur mit Gebrauchtteilen zulässig, wenn dies zu einer fachgerechten und den Vorgaben des Gutachtens entsprechenden Wiederherstellung führt (vgl. BGH, Urteile vom 02.06.2015, AZ: VI ZR 387/14 und vom 14.12.2010, AZ: VI ZR 231/09). Entspricht die Reparatur jedoch nicht den Vorgaben des Gutachtens, ist nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten, daher empfiehlt sich stets eine Alternativ-Kalkulation durch den Sachverständigen.
4) Rabatte unzulässig
Werden vom Reparaturbetrieb nicht näher begründete Rabatte eingeräumt, wird dies von der Rechtsprechung nicht anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2011, AZ: VI ZR 79/10).
Vierte Stufe:
Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes
1) Grundsatz
Liegen die im Gutachten kalkulierten Kosten der Reparatur eines Fahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In diesem Fall hat der Geschädigte nur Anspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes im Rahmen der Totalschadenabrechnung (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.1991, AZ: VI ZR 67/91 und vom 08.12.2009, AZ: VI ZR 119/09).
2) Bei Kostenunterschreitung
Hier kommt es auf den konkreten Grund für die Reduzierung der Reparaturkosten (inkl. etwaiger Wertminderung) auf unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes an. Unter der Voraussetzung, dass die Reparatur des Fahrzeuges fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde, dürfte eine Kostenreduzierung aufgrund objektiver Umstände zulässig sein. Hierzu zählen z.B. niedrigere Stundenverrechnungssätze in einer anderen Region oder in einer freien Werkstatt, anerkannte Instandsetzungsalternativen, zeitwertgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen (Achtung: über diese Konstellationen wurden vom BGH bislang noch nicht konkret entschieden, hier sollte im Vorfeld eine Alternativkalkulation des Gutachters eingeholt werden). Unzulässig sind jedenfalls Pauschalpreisvereinbarungen, Sonderkonditionen, pauschale Preisnachlässe, ein vom Gutachten abweichender Reparaturweg etc.
Praxistipp
Liegen die kalkulierten Reparaturkosten beispielsweise unter Verwendung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Werkstatt und bei Verwendung von Neuteilen oberhalb der 130 %-Grenze und beabsichtigt der Geschädigte gleichwohl eine Reparatur des Fahrzeuges, sollte er immer durch den Sachverständigen prüfen lassen, ob bei Verwendung gebrauchter Teile die Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze möglich ist. Der Sachverständige sollte in diesen Fällen eine verbindliche Alternativkalkulation fertigen.