Sogenannte Verbringungskosten bei der Unfallschadeninstandsetzung

Verbringungskosten fallen an, falls der Kfz-Betrieb im Rahmen der Reparaturdurchführung das Fahrzeug beispielsweise in eine Lackiererei oder in einen Karosseriebetrieb verbringt. Derartige Kosten können auch dann geltend gemacht werden, falls Transportaufwendungen innerhalb des Betriebes entstehen.

In vielen Fällen hat der Geschädigte auch Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung, beispielsweise bei Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges. Ob die Verbringungskosten auch in diesen Fällen zu erstatten sind, hängt von der örtlichen Rechtsprechung ab, die jedoch uneinheitlich ist.

Tendenzen zumindest der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sprechen dafür, dass auch bei fiktiver Abrechnung Verbringungskosten zu erstatten sind. In jedem Fall sollte Rücksprache mit dem Autohaus bzw. dem Kfz-Sachverständigen und dem Rechtsanwalt genommen werden, um in Erfahrung zu bringen, was regional üblich ist.

 

Zurück