Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 16.07.2012 die Auffassung vertreten, dass auch im KH-Schaden der gegnerischen Versicherung die Gelegenheit zu geben sei, ein eigenes Restwertangebot zu übermitteln, bevor das beschädigte Fahrzeug tatsächlich veräußert wird.
Unter Hinweis auf diesen Beschluss des OLG Köln werden derzeit durch einige Versicherer Kfz-Sachverständige, Rechtsanwälte und Kfz-Reparaturbetriebe verunsichert und im Ergebnis offensichtlich auch davon abgehalten, Restwert zu dem Wert zu erwerben, der im Gutachten angegeben ist.
Der Beschluss des OLG Köln ist schlichtweg rechtsfehlerhaft und steht ohne jeden Zweifel in völligem Widerspruch zu den maßgebenden Entscheidungen des BGH.
Der BGH hat sich mit der Thematik mehrfach befasst und festgehalten, dass nur für den Fall, dass das Fahrzeug noch nicht veräußert wurde und nunmehr der Versicherer ein konkretes, höheres Restwertangebot unterbreitet, der Geschädigte gehalten ist, dieses konkret unterbreitete, höhere Restwertangebot zu berücksichtigen.
Auswirkungen:
Für die Praxis bei der Restwertermittlung ändert der Beschluss nichts. Der Sachverständige hat den Restwert BGH-konform zu ermitteln. Ein Prüfungsrecht des Versicherers besteht nicht. Dies wird durch die Rechtsprechung in ganz Deutschland bestätigt.
Im Zweifel werden die Instanzgerichte auch im Gerichtsbezirk des OLG Köln an der eindeutigen Rechtsprechung des BGH festhalten. Sollte es zu Regulierungsschwierigkeiten kommen, sollte gegebenenfalls ein Anwalt hinzugezogen werden.
Für die Übermittlung entsprechender Problemfälle wären wir verbunden