Hinweisblatt zu den Informationspflichten im Internetauftritt/ Impressum

Ein unvollständiges Impressum kann bei Unternehmenswebseiten und Profilen von Google+, Facebook und anderen Social-Media-Seiten eine Wettbewerbsverletzung darstellen, welche bei der Konkurrenz Unterlassungsansprüche auslösen und im Wege der Abmahnung geltend gemacht werden können.

Daher empfehlen wir die Beachtung der folgenden Informationspflichten im Impressum:

}  Name und Anschrift des Anbieters

Anzugeben ist der komplette Name bzw. Firmenname unter Angabe der Rechtsform und eines Vertretungsberechtigten. Weiterhin muss eine ladungsfähige Anschrift der Hauptniederlassung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) angegeben werden.

}  Informationen zu schnellen Kontaktaufnahme

Hier sind – falls vorhanden – Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse (auch als Bilddatei möglich, um Spamnachrichten zu verhindern) aufzuführen. Zusätzlich zur E-Mailadresse kann auch eine elektronische Anfragemaske (Kontaktformular) hinterlegt werden. Hier ist sicherzustellen, dass die Anfragen in kurzer Zeit (z.B. 60 Minuten) beantwortet werden.

Achtung: Das Kontaktformular ohne Angabe der E-Mailadresse erfüllt die Voraussetzungen des § 5 TMG nicht!

}  Aufsichtsbehörde

Soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, muss die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden.

}  Register und Registernummer

Zu benennen ist aus das Register (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister), in das Sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer.

}  Umsatzsteueridentifikationsnummer/ Wirtschafts-Identifikationsnummer

In Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, muss diese Nummer angegeben werden.

}  Weitere Pflichten für besondere Berufsgruppen

Für Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Architekten etc.) sowie für bestimmte erlaubnispflichtige Geschäftszweige bestehen weitere Angabepflichten. Anzugeben sind:

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind

}  Angaben zur Abwicklung oder Liquidation

Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, muss eine Angabe hierüber erfolgen.

Wir weisen rein vorsorglich darauf hin, dass möglicherweise nicht alle denkbaren Fallgestaltungen hier abgedeckt werden konnten, da sich im Einzelfall weitergehende Informationspflichten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen ergeben können

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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