Videogestützte Schadenaufnahme in der Werkstatt und „expertiseo“

Verstärkt werden wir in den letzten Wochen auf Angebote aufmerksam gemacht, wonach die Schadenfeststellung eines Unfallschadens mit Hilfe einer Videoaufnahme eines Schadens erfolgen soll, wobei die Videoaufnahme durch einen so genannten Assistenten vor Ort erfolgen soll. 

Offenbar ist daran gedacht, Mitarbeiter in den Reparaturbetrieben zu so genannten „Assistenten“ zu machen. 

Wir halten derartige Vorstellungen nicht nur für rechtlich bedenklich, sondern auch für wenig praxisgerecht. 

Die Beweiskraft eines Gutachtens, das auf der Grundlage einer Videoübermittlung eines Schadens erfolgt, ist im hohen Maße eingeschränkt. Wird hierbei der Mitarbeiter eines Reparaturbetriebes tätig, dürfte die Beweiskraft noch stärker eingeschränkt sein. 

Völlig absurd wird der Vorgang, wenn der Reparaturbetrieb erhebliche Investitionen tätigen muss, um die angeblich innovativen Systeme nutzen zu können. 

Die elektronische Übertragung von Schadendaten – genauso wie die elektronische Übermittlung des Gutachtens – gehört heute zu den Mindeststandards bei der Gutachtenerstellung. Die Geschwindigkeit, mit der heute ein Sachverständiger ein Gutachten vor Ort erstellt, macht es ohnehin überflüssig von Effizienzvorteilen durch Einsatz einer Videokamera zu sprechen. 

Wer derartige Systeme auch noch als Zukunft der Schadensbegutachtung vermarktet, hat offensichtlich die Vergangenheit nicht erlebt. 

Wir können aus tatsächlichen und Rechtsgründen nur dringend davon abraten, entsprechende Systeme zu nutzen. 

In gleicher Weise gilt dies für die Aufforderung an Reparaturbetriebe, sich mit Hilfe einer Softwarelösung selbst als Kfz-Sachverständige zu betätigen.

 So tritt derzeit eine Firma mit dem Namen „expertiseo“ an den Markt, die ihr Geschäftsmodell unter anderem damit erklärt, dass der Beruf des Kfz-Sachverständigen rechtlich nicht geschützt sei. 

Nicht ohne Grund hat sich beispielsweise der ZKF bereits sehr deutlich von diesem Geschäftsmodell distanziert. Für den Ruf eines qualifizierten Reparaturbetriebes ist es geradezu tödlich, wenn für das Fahrzeug, das anschließend instandgesetzt werden soll, zuvor noch ein kostenpflichtiges Gutachten erstellt wird. Abgesehen davon, dass auch hier die Beweiskraft einer derartigen Feststellung nicht gegeben sein dürfte, wird häufig übersehen, dass die Haftungsrisiken, die völlig ohne Not der Kfz-Betrieb eingeht, erheblich sind. 

Dass für ein derartiges System auch noch erhebliche Beträge verlangt werden, ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Kooperation mit einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen weitaus sinnvoller ist als der Versuch, im eigenen Reparaturbetrieb nun auch noch Schadengutachten zu erstellen. 

Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit an den BVSK wenden.

 

 

 

Zurück