Aufwendungen des Reparaturbetriebes im Rahmen der Schadenfeststellung sind in vielen Fällen durch den regulierungspflichtigen Versicherer zu erstatten

Aufgrund der immer komplexer werdenden Fahrzeugtechnik – insbesondere der Fahrzeugelektronik und der neuen Herausforderungen im Karosseriebereich – sind unfallbeschädigte Fahrzeuge immer häufiger einer Karosserievermessung oder einer Fehlerspeicherauslese zu unterziehen, um den Schaden vollumfänglich festzustellen. Führt der Kfz-Sachverständige diese Maßnahmen nicht mit eigenen Mitteln durch, greift er in der Regel auf die entsprechende Ausstattung und oft auch auf das Personal des Reparaturbetriebes zurück.

Die insoweit schadenbedingt entstehenden Aufwendungen des Reparaturbetriebes können dem Kfz-Sachverständigen in Rechnung gestellt werden, der diese Positionen als Fremdrechnung ausweist und die Fremdrechnung seiner Rechnung beifügt. Im Gutachten selbst ist die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen zu begründen.

Zunehmend werden jedoch auch pauschal Hebebühnenbenutzungsgebühren in Rechnung gestellt. Derartige Positionen bewegen sich allerdings gelegentlich im Bereich der unzulässigen Schmiergeldzahlung.

Der Reparaturbetrieb, der Hebebühnenbenutzungsentgelte fordert, sollte sich daher über Folgendes klar sein:

1.  Pauschal erhobene Hebebühnenbenutzungsbeträge, die sich einem konkreten Ereignis nicht zuordnen lassen, sind bedenklich.

2.  Werden durch einen Reparaturbetrieb derartige Entgelte berechnet, ist die Berechnung nicht nur auf Haftpflichtschäden zu begrenzen, sondern diese Kosten fallen stets an, wenn Dritte die Hebebühne benutzen.

3.  Die Nutzung einer Hebebühne durch den Sachverständigen ist nicht gleichbedeutend mit dem Stundenverrechnungssatz, der in diesem Betrieb üblicherweise erhoben wird. Unter Umständen sind derartige Entgelte auch unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit zu überprüfen.

4.  Indiz dafür, dass möglicherweise die Grenze zu einer unzulässigen Schmiergeldzahlung überschritten wurde, ist oft die Tatsache, dass die Zahlungen nicht an den regulierungspflichtigen Versicherer weitergeleitet werden.

5.  Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen wird zu prüfen sein, ob der Kunde jeweils darüber aufzuklären ist, dass der Reparaturbetrieb von dem Kfz-Sachverständigen, den er in der Regel für den Kunden auswählt, Beträge erhält.

Aufgrund der schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen sind Verträge über Entgelte für die Nutzung einer Hebebühne sowohl aus Sicht des Reparaturbetriebes wie auch aus Sicht des Kfz-Sachverständigen problematisch.

Entscheidend  sollte  ohnehin  sein,  dass  die  Unabhängigkeit  und  die Qualifikation  des Sachverständigen dazu beitragen, die unfallbedingt entstandenen Reparaturkosten zu 100 Prozent festzustellen.

 

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