Checkliste zur Kennzeichnungspflicht (Labeling) nach der geänderten Pkw-EnVKV (seit 01.12.2011)

Die Verordnung über Verbraucherinformation zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchs-kennzeichnungsverordnung) verpflichtet Pkw-Händler bei der Bewerbung neuer Personenkraftwagen, (auch im Internet) Auskunft über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des jeweiligen Fahrzeugs zu geben. Die Angaben werden dabei nach einem europaweit einheitlichen Verfahren ermittelt.

I. Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge

Als „Neuwagen“ im Sinne der Pkw-EnVKV gelten alle bereits zugelassenen Fahrzeuge und nicht zugelassene Fahrzeuge mit einer Laufleistung von bis zu 1.500 km (bislang vom BGH entschieden: bis 1.000 km Laufleistung), welche in Printmedien, Hausprospekten, jeglichen Fahrzeuglisten oder sonstigen online-Medien beworben werden. Hierzu können auch Kurz- bzw. Tageszulassungen sowie Vorführwagen gehören.

II. Informationspflicht des Autohauses bei Werbung/ Vermarktung im Internet, Anzeigen, Zeitungen etc.

Sobald für ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug Angaben zur Motorisierung gemacht werden, müssen zwingend auch die folgenden Informationen angegeben werden:

} offizieller Kraftstoffverbrauch

} offizielle spezifische CO2-Emissionen

Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich und gut lesbar sein und dürfen nicht weniger hervorgehoben sein, als der Hauptteil der Werbebotschaft.

Online-Werbung muss zwingend den folgenden zusätzlichen Hinweis enthalten:

„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der „Deutschen Automobil Treuhand GmbH“ unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist“

Achtung

Durch das sogenannte „Teilen“ bei Facebook werden Beiträge oder Fotos an Freunde oder Kontakte mittels eines Klicks auf den Link weitergeleitet. Sofern eine Neuwagen-Anzeige „geteilt“ wird, müssen die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV (Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Energieeffizienzklasse) bei jedem geteilten Link manuell ergänzt werden, wenn im Titel der Fahrzeugbeschreibung Angaben zur Motorisierung gemacht werden.

III. Kennzeichnungspflicht im Verkaufsraum des Autohauses (auch im virtuellen Verkaufsraum auf Internetseiten) durch farbige Pkw-Label

1. Am ausgestellten Fahrzeug selbst müssen Pkw-Label farbig ausgedruckt am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sein und die folgenden Informationen enthalten:

} Kraftstoffverbrauch

} CO2-Emissionen

} gegebenenfalls Stromverbrauch

} CO2-Effizienzklasse des Pkw-Modells auf einer Farbskala von A+ (effizient) bis G (ineffizient)

} Angabe der jährlichen Kosten für Kraftstoff und Kfz-Steuer bei 20.000 km Laufleistung

Achtung

Zugrundezulegen sind die jährlich (fiktiv) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten aktualisierten Preise für Kraftstoffe und andere Energieträger auf Grundlage der Pkw-EnVKV. Bei Erstellung der Label für neue Pkw müssen die neuen Kraftstoffpreise verwendet werden, wobei jeweils eine Übergangsfrist bis zum 30.09. gilt (Das PDF ist auf der Seite der Deutschen Energie Agentur DENA abrufbar: www.pkw-label.de/infothek/download/download-single/dena/preisliste-kraftstoffe.html)

2. Ein zusätzlicher Aushang im Verkaufsraum muss für alle im Betrieb ausgestellten oder angebotenen „Neuwagen“ die folgenden Werte ausweisen:

} CO2-Effizienzklassen

} offizieller Kraftstoffverbrauch

} offizielle spezifische CO2-Emissionen

} gegebenenfalls offizieller Stromverbrauch

Diese Angaben müssen deutlich sichtbar angebracht sein und können auch elektronisch auf einem Bildschirm erfolgen (Erneuerungspflicht alle sechs Monate, bei elektronischen Anzeigen via Bildschirm alle drei Monate).

Am Verkaufsort muss zudem eine aktuelle Ausgabe des „Leitfadens zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch“ der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) vorhanden sein und auf Nachfrage des Kunden ausgehändigt werden.

3. Erforderlich sind Angaben zur Effizienzklasse sowie das Label, sobald es sich um Angebote im virtuellen Verkaufsraum handelt – d.h. auf Internetseiten,

} auf denen Hersteller und Händler Fahrzeuge im Internet ausstellen oder zum Verkauf oder Leasing anbieten und

} der Verbraucher bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen treffen kann.

Bezüglich der Frage, wo das Label bei einem Internetangebot (virtueller Verkaufsraum) platziert sein muss, herrscht derzeit in der Rechtsprechung noch Uneinigkeit. Um einer Abmahnung sicher aus dem Weg zu gehen, sollte das Label bereits auf der Übersichtsseite platziert werden.

Empfohlene innerbetriebliche Maßnahmen

Eine für den Fall einer Zuwiderhandlung abgegebene Unterlassungserklärung hat eine Gültigkeit von 30 Jahren und birgt während dieser Zeit die Gefahr empfindlich hoher Vertragsstrafen.

Es wird daher empfohlen:

} Die Vorgaben der Verordnung sollten penibel eingehalten werden.

} Um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Informationen dauerhaft im oder am Fahrzeug angebracht bleiben, muss alles Zumutbare unternommen werden (z.B. sofortige Ersetzung fehlender Hinweisblätter, tägliche Rundgänge durch Mitarbeiter und Stichproben durch Vorgesetzte)

} Für jeden Betrieb und jede Marke sollte ein Ansprechpartner benannt werden, der jeweils persönlich für alle relevanten Werbemaßnahmen und Verkaufsaktionen verantwortlich ist.

} Neue Mitarbeiter sollten umgehend entsprechend geschult und informiert werden.

} Kurzfristige Sonderangebote für Druckschriften sollten vor der Freigabe besonders sorgfältig geprüft werden.

} Für den Reifenvertrieb ist im Übrigen ebenfalls betriebsintern das entsprechende Labeling zu beachten.

 

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