Quotenvorrecht

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass bei unklarer Haftungssituation es sinnvoll sein kann, eine bestehende Vollkasko-Versicherung in Anspruch zu nehmen, um dann nach Haftungsklärung die verbleibenden Ansprüche nach dem sogenannten Quotenvorrecht bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung teilweise in voller Höhe geltend zu machen.

Zeigt sich im Rahmen einer Unfallschadenabwicklung, dass die Haftungsfrage nicht eindeutig zu klären ist oder eine Haftungsquote wahrscheinlich ist, sollte der gegnerischen Haftpflichtversicherung mitgeteilt werden, dass aufgrund der unklaren Haftungsverhältnisse nunmehr zuerst die Kaskoversicherung in Anspruch genommen wird.

Über die Kasko-Versicherung wird vertragsgemäß in voller Höhe reguliert, wobei darauf zu achten ist, dass je nach abgeschlossenem Versicherungsvertrag entweder bestimmte hinterlegte Preise zu berücksichtigen sind oder bestimmte Reparaturleistungen nicht erstattet werden.

Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass die Rechnung, die erstellt wird, sämtliche Leistungen erfasst, die erbracht werden und dass der Stundenverrechnungssatz etc. berücksichtigt wird, der allgemein gilt. Keinesfalls dürfen hier Sonderkonditionen eingesetzt werden.

Die Kasko-Versicherung wird nun entsprechend den vertraglichen Gegebenheiten einen Großteil der Forderungen regulieren.

Bezüglich der nicht regulierten Positionen kann nun die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden. Diese muss bei vielen Positionen nicht nur in Höhe der Quote zahlen, sondern in voller Höhe. Im Einzelnen handelt es sich um restliche Reparaturkosten, Selbstbeteiligung, Wertminderung und Sachverständigenkosten, die sämtlich quotenbevorrechtigt sind. Anwaltskosten, Mietwagenkosten und Schmerzensgeld werden hingegen nur in Höhe der Quote erstattet.

Immer mehr Versicherungsnehmer schließen Versicherungsverträge ab, bei denen der Versicherer im Falle der Inanspruchnahme lediglich verpflichtet ist, im Zweifelsfalle günstigere Stundenverrechnungssätze anzusetzen, Verbringungskosten und UPE-Aufschläge abzulehnen und manches andere mehr.

 

Gerade in diesen Fällen ist es wichtig, dass eine komplette Rechnung mit den allgemein üblichen Preisen erstellt wird, daher nur das, was der Kasko-Versicherer nun bedingungsgemäß nicht zahlt im Wege des Quotenvorrechts gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden kann.

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