Abmahnung droht bei Verstoß gegen Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)!

Nach der vorgenannten Verordnung müssen Autohersteller und Autohändler seit dem 01.11.2004 Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen der von ihnen angebotenen neuen Fahrzeuge machen. Von der vorgenannten Verordnung sind auch sogenannte Tageszulassungen erfasst, da die Definition der Pkw-EnVKV neue Personenkraftwagen umfasst, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft werden. Demgemäß fallen unter bestimmten Bedingungen auch Vorführfahrzeuge hierunter.

Demgegenüber fallen Nutzfahrzeuge und Gebrauchtfahrzeuge grundsätzlich nicht unter den Definitionsbegriff der Verordnung.

Verbraucher im Sinne der Pkw-EnVKV ist der sogenannte Endkunde, sodass private und gewerbliche Kunden gleichermaßen von der Verordnung erfasst werden.

Die notwendigen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen müssen nach der Anlage 4 Abschnitt I zu § 5 Pkw-EnVKV auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein, als der Hauptteil der Werbebotschaft.

Wird für mehrere Fahrzeugmodelle geworben, müssen entweder für jedes der aufgeführten Fahrzeugmodelle gleichfalls die Werte des Kraftstoffverbrauchs im Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert und die Werte der spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus angegeben werden oder aber die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch sowie zwischen ungünstigsten und günstigsten CO2-Emissionen jeweils im kombinierten Testzyklus bezogen auf alle aufgeführten Fahrzeugmodelle.

Seit 01.12.2011 müssen nunmehr durch entsprechende Neuerungen der Pkw-EnVKV Hersteller, Händler und Leasinganbieter das sogenannte „Pkw-Label – Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, auf CO2-Emissionen und Stromverbrauch“-am Fahrzeug anbringen.

Durch die notwendigen Angaben zum Stromverbrauch wird neuen Entwicklungen am Fahrzeugmarkt Rechnung getragen – etwa der Einführung von Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen oder Plug-in-Hybriden.

Es wird eine farbige CO2-Effizenz-Skala eingeführt, die sich an die bei Haushaltsgeräten bereits geläufige Form der Energie-Effizienzkennzeichnung anlehnt.

In der „Außenwerbung“ bestehen künftig also folgende Verpflichtungen:

·       Die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen sind in die Fahrzeugmodell-Werbung in Printmedien und in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial zu integrieren.

 ·       Beim Fernabsatz über Kataloge oder andere Print-Erzeugnisse ist neben dem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen auch die Effizienzklasse als textlicher Hinweis anzugeben.

 ·       Bei Angeboten oder bei Ausstellung im Internet ist zusätzlich zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung anzugeben.

Diese weithin vielen Autohändlern und -verkäufern nicht in allen Einzelheiten geläufige Verordnung – vor allem im Hinblick auf ihre Neuerung ab 01.12.2011 – hat zu einer wahren Abmahnwelle – insbesondere durch die Deutsche Umwelthilfe e.V. in Radolfzell und durch den Verband Sozialer Wettbewerb in Berlin – geführt.

Folgende Punkte sollte der Betrieb beachten, der eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung erhält.

1.      Ist die abmahnende Stelle überhaupt abmahnberechtigt?

2.      Wie ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung im Detail formuliert?

3.      Vorsicht bei Vertragsstrafenversprechungen über 3.000,00 €!

4.      Achten Sie darauf, dass im Betriebsablauf tatsächlich jede Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist.

5.      Präzisieren Sie selbst die Unterlassungserklärung.

6.      Vermeiden Sie Begriffe wie „Im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung“

7.      Vermeiden Sie Formulierungen wie „in der jeweils geltenden Fassung“.

8.      Die Unterlassungserklärung ist vielmehr präzise auf den konkret zur Last gelegten Verstoß hin zu formulieren.

Im Zweifel sollte man auch keine Angst davor haben, eine gerichtliche Auseinandersetzung einzugehen. Die Kosten sind hier zwar etwas höher, aber zumindest besteht nicht die Gefahr der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

In jedem Fall sollte vor Unterzeichnung einer Abmahnung immer Rücksprache mit einem Fachmann genommen und die Innung oder der zuständige Verband informiert werden.

Praxishinweis:

Bei jeglicher der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung unterfallenden Fahrzeugwerbung und -bewerbung sollten genauestens die rechtlichen Anforderungen der Pkw-EnVKV beachtet werden.

Die Deutsche Energie-Agentur (dena) hat hierzu in Zusammenarbeit mit dem Bundeswirtschaftsministerium einen Fragen- und Antwortenkatalog zu vielen Fragen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – insbesondere im Hinblick auf die ab dem 01.12.2011 geltenden Neuregelung – erstellt. Gleichfalls wurde hierbei eine Ausfüllhilfe für das Pkw-Label zur Verfügung gestellt.

Es darf hierzu auf die Informationsseite www.pkw-label.de verwiesen werden.

 

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