Vorsicht bei der Unfallschadenaufnahme durch Kfz-Reparaturbetriebe in Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern

Vorsicht bei der Unfallschadenaufnahme durch Kfz-Reparaturbetriebe in Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern

Seit einigen Monaten erreichen uns Anfragen von Kfz-Reparaturbetrieben, die über unterschiedliche Firmen angesprochen werden, künftig die Begutachtung von Unfallfahrzeugen mithilfe einer Digitalvideokamera vorzunehmen, wobei die Lichtbilder oder Videoaufnahmen an einen externen Dienstleister, der sich oft als Kfz-Sachverständiger bezeichnet, weitergeleitet werden, wo dann auch letztendlich die Schadenfeststellung erfolgt.

Die Angebote sind häufig verknüpft mit dem Versprechen, dem mitwirkenden Kfz-Betrieb für seine Tätigkeit einen Betrag zu zahlen, soweit der Dienstleister als Sachverständiger dann das Gutachten erstellt hat.

Die am Markt befindlichen Angebote variieren leicht, sind aber im Kern alle gleich einzuordnen.

Viele Kfz-Betriebe bedenken nicht, welche Risiken mit derartigen Angeboten verknüpft sind. Ein Schadengutachten dient nicht nur der reinen Bezifferung des Schadenumfanges des Unfallschadens, sondern das Schadengutachten hat darüber hinaus Beweiskraft hinsichtlich des Unfallherganges, bezüglich der Höhe des Restwertes oder der merkantilen Wertminderung. Ohne persönliche Besichtigung durch den Sachverständigen ist diese Beweiskraft allenfalls eingeschränkt oder sogar überhaupt nicht gegeben.

Zentrale Aufgabe des Kfz-Sachverständigen ist die höchstpersönliche Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges. Verschiedene Gerichte haben die höchstpersönliche Inaugenscheinnahme durch den Kfz-Sachverständigen als Voraussetzung für ein qualifiziertes Gutachten angesehen. Produkte (Gutachten), die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind in jedem Fall angreifbar.

Neben dieser Thematik, die in erster Linie die Wertigkeit eines Gutachtens betrifft, gibt es jedoch noch ganz andere Risiken, die ein Reparaturbetrieb beachten muss. 

Werden beispielsweise Lichtbilder durch einen Reparaturbetrieb erstellt und auf der Grundlage der Lichtbilder Aussagen zur Schadenfeststellung durch einen Dritten abgegeben, haftet auch der Reparaturbetrieb für fehlerhafte Ergebnisse.

Erhält der Reparaturbetrieb für seine Dienstleistung Geld, wird immer die Frage zu klären sein, inwieweit die Zahlung eines Betrages als strafrechtlich relevante Zahlung anzusehen ist.

Letztlich liegt der Vorteil entsprechender Vereinbarungen klar erkennbar auf der Seite des Dienstleisters, der nicht höchstpersönlich erstellte Produkte als Gutachten vermarktet. Um diesen Vorteil zu erzielen, zahlt der Dienstleister gegebenenfalls einen Betrag an den mitwirkenden Kfz-Betrieb. 

Hier liegen eindeutige Verdachtsmomente dafür vor, dass es sich um unzulässige Schmiergeldzahlungen handelt.

Darüber hinaus besteht bei regulierungspflichtigen Versicherern, aber auch den großen Sachverständigenorganisationen DEKRA, TÜV und BVSK Übereinstimmung dahingehend, das beschriebene Modell der Schadenfeststellung äußerst kritisch zu sehen. Zwar erkennen Versicherer derzeit noch nicht ohne Weiteres, ob das vorgelegte Gutachten höchstpersönlich erstellt oder mit Hilfe eines Kfz-Reparaturbetriebes gefertigt wurde, allerdings ist sehr wohl davon auszugehen, dass dies in Zukunft stärker kontrolliert wird. Dies sehen auch die Berufsverbände des Kfz-Gewerbes und Innungen so.

Im Rahmen der Qualitätskontrollen, die Versicherer regelmäßig durchführen, sollte der Kfz-Betrieb darauf achten, nicht durch grenzwertige Geschäftsfelder in Misskredit zu geraten.

Schließlich sollte neben den straf-, steuer- und schadenersatzrechtlichen Erwägungen auch noch gesehen werden, dass man dem eigenen Kunden mit derartigen Modellen gerade keinen Gefallen tut. Der notwendige, unmittelbare Einfluss zur Ermittlung einer Wertminderung oder zur Ermittlung eines BGH-konformen Restwertes ist nur möglich, falls der örtliche Sachverständige die Schadenfeststellung durchführt. Wird erst der Kunde des Autohauses registrieren, dass hier ein Geschäftsmodell verfolgt wird, das möglicherweise nur im Interesse des Kfz-Betriebes liegt, wird sich ein Vertrauensverlust einstellen, der einen erheblichen Schaden auslösen kann. Seriöse Kfz-Betriebe laufen zudem Gefahr, ihr Image nicht nur beim Kunden, sondern auch bei Versicherern nachhaltig zu beeinträchtigen.

Der BVSK rät allen Kfz-Reparaturbetrieben, die mit derartigen Modellen angesprochen werden, zu äußerster Vorsicht. Weitere Informationen können auf Wunsch gerne durch den BVSK zusammengestellt werden.

Abschließend weist der BVSK darauf hin, dass er gegen Kfz-Sachverständige, die Mitglied im BVSK sind, mit aller Schärfe vorgehen wird, falls aus dem Kreis der Mitglieder entsprechende Dienstleistungen angeboten werden sollten.

Entscheidend ist letztlich jedoch, dass die Reparaturbranche in Deutschland bei derartigen Geschäftsmodellen erhebliche Nachteile in Kauf nehmen würde und eine korrekte und nachvollziehbare Unfallschadenabwicklung – nicht nur nach Auffassung des BVSK – gefährdet wäre.

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