Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Höhe des Stundenverrechnungssatzes

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte des Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bei fiktiver und konkreter Abrechnung nochmals gestärkt. Die Entscheidung, die sich mit der Frage des Stundenverrechnungssatzes befasst, stärkt auch die Position des qualifizierten Kfz-Reparaturbetriebes.

In der Entscheidung vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09 macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch hat auf den üblichen Stundenverrechnungssatz einer fabrikatsgebundenen Werkstatt, völlig unabhängig davon, ob er fiktiv oder konkret abrechnet.

Der Bundesgerichtshof lässt lediglich eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu:

In Fällen, in denen der Versicherer nachweist, dass es eine andere, gleichwertig qualifiziert Reparaturmöglichkeit gibt, muss sich der Geschädigte prinzipiell auf diese günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.

An die Gleichwertigkeit der Reparatur sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen und im Übrigen ist der Versicherer für diese Gleichwertigkeit beweispflichtig.

Handelt es sich jedoch um ein neues bzw. neuwertiges Fahrzeug – insbesondere um Fahrzeuge, die nicht älter als 3 Jahre sind – reicht es nicht aus, dass der Versicherer die Gleichwertigkeit nachweist. In diesen Fällen hat der Geschädigte vielmehr immer Anspruch auf den üblichen Stundenverrechnungssatz der fabrikatsgebundenen Werkstatt. Als Gründe führt der Bundesgerichtshof bspw. Schwierigkeiten bei Gewährleistungsfragen, Garantiethemen und Kulanz an.

Bei älteren Fahrzeugen reicht es ebenfalls nicht immer aus, dass der Versicherer nachweist, dass es sich um eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt. Bei derartigen Fahrzeugen kann der Geschädigte darauf verweisen, dass der Stundenverrechnungssatz, den der Versicherer vorgibt, nicht maßgebend ist, weil er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Werkstatt hat warten lassen.

Ausdrücklich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch bei älteren Fahrzeugen die Beweispflicht für die Gleichwertigkeit der Reparatur zuerst einmal bei Versicherer liegt und nicht etwa dadurch aufgehoben ist, dass der Versicherer vorträgt, es würde sich vorliegend ja um ein älteres Fahrzeug handeln.

 

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