Bagatellschadensgrenze

Die sogenannte Bagatellschadengrenze hat nach einem Verkehrsunfall nur eine einzige Bedeutung. Als Bagatellschaden wird ein Schaden bezeichnet, der für jeden automobiltechnischen Laien ohne Weiteres als sehr einfach gelagerter Schaden erkennbar ist. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Bagatellschadens sind Reparaturkosten, die unter 715,00 € liegen. In Anbetracht der technischen immer aufwendigeren Fahrzeuge ist daher der Bagatellschaden eigentlich eine absolute Ausnahme.

Liegt ein so genannter Bagatellschaden vor, ist der Versicherer des Unfallgegners in vielen Fällen berechtigt, die Übernahme der Sachverständigenkosten abzulehnen. Ein qualifizierter Sachverständiger wird jedoch den Kunden stets darauf hinweisen, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten tatsächlich im Bagatellschadenbereich liegen sollten. Kosten dürften in diesem Fall für den Kunden nicht entstehen.

Viele Versicherer sprechen jedoch auch bei höheren Schäden von mehreren tausend Euro noch von Bagatellschäden, bei denen beispielsweise ein Kostenvoranschlag ausreichen würde. Derartige Feststellungen sind durch die Rechtsprechung definitiv nicht gedeckt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03). Auch wenn ein Versicherer erklärt, wegen der Geringfügigkeit des Schadens sei ein Gutachten entbehrlich, ist diese Aussage in aller Regel unbeachtlich. Der Geschädigte hat das Recht, seinen Sachverständigen zu beauftragen unabhängig davon, was der gegnerische Versicherer konkret wünscht.

Lediglich in Fällen, in denen die Reparaturkosten kleiner als 715,00 € sind und sich somit im Bagatellschadenbereich bewegen, hat der Versicherer das Recht, die Übernahme der Sachverständigenkosten abzulehnen.

Viele Gerichte gehen auch heute noch davon aus, dass ein Bagatellschaden bereits nicht mehr vorliegen kann, wenn die Reparaturkosten über 500,00 € liegen. Einige Gerichte sehen die Bagatellschadengrenze auch oberhalb von 715,00 €. Doch entscheidend ist ohnehin, dass es für einen normalen Autofahrer kaum erkennbar ist, wie hoch der tatsächliche Schaden ist, da oberflächlich betrachtet selbst bei hohen Schäden das Schadenvolumen auch nicht ansatzweise erkennbar ist.

 

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