Das LG Mönchengladbach hat in einer Berufungsentscheidung klargestellt, dass es auf Grundlage der neuen Abtretung erfüllungshalber zulässig ist, verschiedene Ansprüche (bspw. auf Mietwagenkostenerstattung) gegen einen Versicherer als Autovermieter einzuklagen. Die Klagebefugnis ist schon deshalb gegeben, weil es sich durch die Abtretung erfüllungshalber um eigene Ansprüche des Autovermieters und damit im Zweifel um eigene Rechtsangelegenheiten handelt, für die die Beschränkungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht gelten.
Der BVSK empfiehlt daher unbedingt, die BVSK-Formulare für die Abtretung erfüllungshalber zu nutzen.