BGH-Beschluss vom 18.11.2008, AZ: VI ZB 22/08 – Klarstellung des BGH zur Fälligkeit der Reparaturkosten bei Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze
Mit Beschluss vom 18.11.2008 hat der Bundesgerichtshof dem Regulierungsverhalten – insbesondere der HUK-Coburg – ein Ende gesetzt, die in der Vergangenheit bei Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze zuerst einmal nur Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert zahlt und den Geschädigten vertröstete, den Restbetrag nach sechs Monaten zu zahlen. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass die Reparaturkosten bei Durchführung der Reparatur sofort fällig sind.
In jedem Fall ist zu raten, noch offene Beträge unter Hinweis auf den Beschlussschnellstmöglich zzgl. Zinsen einzufordern.
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