 Richtlinie
des BVSK
zur Ermittlung des Restwertes
Stand: I/2001
I. Haftpflichtschaden
1. Restwertangaben im Gutachten/ 70 %-Grenze/ eindeutige Reparaturfälle
Auf Grundlage der Empfehlungen des 28. Verkehrsgerichtstages ist
in sogenannten eindeutigen Reparaturfällen eine Restwertangabe
nicht erforderlich. Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit einer
Restwertangabe sind Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung,
die oberhalb von 70 % des Wiederbeschaffungswertes liegen.
Wird durch den Sachverständigen auch in sogenannten eindeutigen
Reparaturfällen ein Restwert angegeben, hat die Restwertermittlung
auch in diesen Fällen die hier gemachten Empfehlungen zu berücksichtigen.
Die Angabe eines sogenannten rechnerischen Restwertes ist nicht
vorzusehen.
2. Konkretisierung von Restwertangeboten im Gutachten
Grundsätzlich sollen im Gutachten keine konkreten Restwertangebote
aufgeführt werden. Analog der Praxis bei der Ermittlung des
Wiederbeschaffungswertes ist auch der Restwert der Wert, der üblicherweise
an dem relevanten Markt für ein derartiges Fahrzeug erzielt
werden kann (s. § 9 BewertungsG).
3. Restwertermittlung durch den Kfz-Sachverständigen/Verhältnis
allgemeiner Markt -Sondermarkt
Grundlage der Restwertermittlung durch den Kfz-Sachverständigen
im KH-Schaden sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom
6.4.1993, Az. VI ZR 181/92 vom 30.11.1999, Az. VI ZR 219/98.
Der Kfz-Sachverständige hat unter Berücksichtigung
dieser Entscheidungen bei der Restwertermittlung den dem Geschädigten
zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zu berücksichtigen.
Der BGH hat in beiden Entscheidungen die besondere Situation des
Geschädigten berücksichtigt, dem eine unkomplizierte Schadenbeseitigung
möglich sein muss. Hierzu zählt auch, dass sich der Geschädigte
nach einem Verkehrsunfall in erster Linie an seinen Kfz-Betrieb
wenden können soll und er nicht auf ihm regelmäßig
nicht zugängliche Märkte verwiesen werden darf. Ausdrücklich
weist der BGH deshalb darauf hin, dass sich der Geschädigte
im Totalschadenfall regelmäßig an seinen Kfz-Betrieb
wenden kann, um im Wege des Koppelgeschäftes ein neues Fahrzeug
bei Inzahlungnahme des beschädigten Fahrzeuges zu erwerben.
Auf Grundlage dieser Intention hat der Kfz-Sachverständige
den für den Geschädigten zugänglichen allgemeinen
Markt bei der Restwertermittlung zu berücksichtigen. Hierbei
handelt es sich in erster Linie um regional ansässige Kfz-Betriebe
sowie um Gebrauchtwagenhändler.
Der Kfz-Sachverständige hat die Angebote unter Angabe der voraussichtlichen
Reparaturkosten sowie des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges
einzuholen und diese Angebote aus Kfz-Sachverständigensicht
zu bewerten. Nach Möglichkeit sollten 3 Angebote eingeholt
werden.
Im Rahmen der Sachverständigenbewertung hat der Kfz-Sachverständige
auch die Verwertungsmöglichkeiten des Fahrzeuges, die durch
den allgemeinen Markt genutzt werden, in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Die weitere Verwertung des Fahrzeuges erfolgt regelmäßig
am sogenannten Sondermarkt. Der Sondermarkt wird definiert als der
Markt der Verwertungsbetriebe und der Restwerthändler. Bestandteil
des Sondermarktes sind auch die Anbieter der elektronischen Restwertbörsen.
(Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich Restwerthändler
und Verwertungsbetriebe, die in Deutschland geschäftsansässig
sind.)
Nach einheitlicher Rechtsprechung handelt es sich bei dem Restwert
um einen Marktwert.
Der Kfz-Sachverständige hat bei der Überprüfung
und Bewertung der Angebote des relevanten allgemeinen Marktes im
Rahmen der Angebotseinholung aus dem Bereich des Sondermarktes auch
zu berücksichtigen, ob die Preisvorstellungen des Sondermarktes
unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten nachvollziehbar
sind.
Bei der Überprüfung der Restwertangebote des allgemeinen
Marktes anhand der Angebote des Sondermarktes sind außergewöhnliche
Angebote nicht zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um
einen üblicherweise am Sondermarkt erzielbaren Restwert handelt.
Der Sachverständige hat bei seiner Bewertung vielmehr mehrere
Angebote von Restwerthändlern und Verwertungsbetrieben in die
sachverständige Beurteilung der Angebote des allgemeinen Marktes
einfließen zu lassen.
Briefehandel ist bei der Restwertermittlung nicht zu berücksichtigen.
4. Technischer Totalschaden
In Fällen des technischen Totalschadens (Zerstörung des
Fahrzeuges) sowie in Fällen, in denen die Reparaturkosten den
Neupreis des Fahrzeuges um ca. 50 % übersteigen (Verlautbarung
des BM Verkehr, Bundesverkehrsblatt 92, S. 100 ff.), ist davon auszugehen,
dass der Fahrzeugbrief zu entwerten ist. In diesen Fällen hat
daher die Restwertermittlung unter Berücksichtigung der Annahme
der Briefentwertung zu erfolgen. Ein entsprechender Hinweis im Gutachten
ist aufzunehmen.
5. Teileverwertung
Aus ökologischen und ökonomischen Gründen ist im
Rahmen der Restwertermittlung durch den Kfz-Sachverständigen
als Vergleichsbasis auch die Möglichkeit der Verwendung des
Fahrzeuges als Teilespender zu prüfen. Als Verwertungsbetriebe
sind ausschließlich zu berücksichtigen die nach der Altautoverordnung
zertifizierten Verwertungsbetriebe. Insbesondere bei entwerteten
Fahrzeugbriefen ist der Verwertermarkt bevorzugt zu berücksichtigen.
II. Die Restwertermittlung im Kaskoschaden
Die Restwertermittlung im Kaskoschaden unterliegt identischen Grundsätzen
wie die Restwertermittlung im Haftpflichtschadenfall.
Das Weisungsrecht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer
im Zusammenhang mit der Veräußerung des Restwertes ist
zu beachten.
Soweit der Auftraggeber die Weisung erteilt, bestimmte Restwertmarktteilnehmer
zu berücksichtigen, bestehen keine Bedenken, dieser Weisung
zu entsprechen. Soweit der Auftraggeber eine Weisung dahingehend
erteilt, die ermittelten Restwertangebote konkret im Gutachten zu
benennen, kann in gleicher Weise verfahren werden.
Erstellt der Sachverständige in einem Kaskoschaden das Gutachten
für den Versicherungsnehmer, soll ein rechtsberatungsgesetzkonformer
Hinweis bezüglich des Weisungsrechtes des Versicherers hinsichtlich
der Restwertverwertung im Gutachten aufgenommen werden.
III. Streitfälle
Bei Auseinandersetzungen über die Höhe des Restwertes
richtet der BVSK eine Schiedsstelle des ATR ein, die aus zwei Sachverständigen
des ATR, einem Sachverständigen der Versicherungswirtschaft
sowie ohne Stimmrecht einem Juristen besteht. Anrufungsberechtigt
sind der regulierungspflichtige Versicherer, der Auftraggeber des
Sachverständigen sowie der BVSK-Kfz-Sachverständige. Für
Nicht-BVSK-Mitglieder kann eine freiwillige Überprüfung
vereinbart werden.
Im Bereich der Restwertermittlung im Kaskoschaden sind die versicherungsvertragsrechtlichen
Besonderheiten zu beachten. (Vorrangiges Sachverständigenverfahren,
§ 14 AKB, Weisungsrecht des Versicherers)
Die Kosten der Überprüfung ergeben sich aus der ATR-Kostenordnung.

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