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Richtlinie des BVSK
zur Ermittlung des Restwertes

Stand: I/2001


I. Haftpflichtschaden

1. Restwertangaben im Gutachten/ 70 %-Grenze/ eindeutige Reparaturfälle

Auf Grundlage der Empfehlungen des 28. Verkehrsgerichtstages ist in sogenannten eindeutigen Reparaturfällen eine Restwertangabe nicht erforderlich. Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit einer Restwertangabe sind Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung, die oberhalb von 70 % des Wiederbeschaffungswertes liegen.

Wird durch den Sachverständigen auch in sogenannten eindeutigen Reparaturfällen ein Restwert angegeben, hat die Restwertermittlung auch in diesen Fällen die hier gemachten Empfehlungen zu berücksichtigen. Die Angabe eines sogenannten rechnerischen Restwertes ist nicht vorzusehen.


2. Konkretisierung von Restwertangeboten im Gutachten

Grundsätzlich sollen im Gutachten keine konkreten Restwertangebote aufgeführt werden. Analog der Praxis bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ist auch der Restwert der Wert, der üblicherweise an dem relevanten Markt für ein derartiges Fahrzeug erzielt werden kann (s. § 9 BewertungsG).


3. Restwertermittlung durch den Kfz-Sachverständigen/Verhältnis allgemeiner Markt -Sondermarkt

Grundlage der Restwertermittlung durch den Kfz-Sachverständigen im KH-Schaden sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 6.4.1993, Az. VI ZR 181/92 vom 30.11.1999, Az. VI ZR 219/98.

Der Kfz-Sachverständige hat unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen bei der Restwertermittlung den dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zu berücksichtigen.

Der BGH hat in beiden Entscheidungen die besondere Situation des Geschädigten berücksichtigt, dem eine unkomplizierte Schadenbeseitigung möglich sein muss. Hierzu zählt auch, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall in erster Linie an seinen Kfz-Betrieb wenden können soll und er nicht auf ihm regelmäßig nicht zugängliche Märkte verwiesen werden darf. Ausdrücklich weist der BGH deshalb darauf hin, dass sich der Geschädigte im Totalschadenfall regelmäßig an seinen Kfz-Betrieb wenden kann, um im Wege des Koppelgeschäftes ein neues Fahrzeug bei Inzahlungnahme des beschädigten Fahrzeuges zu erwerben.

Auf Grundlage dieser Intention hat der Kfz-Sachverständige den für den Geschädigten zugänglichen allgemeinen Markt bei der Restwertermittlung zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um regional ansässige Kfz-Betriebe sowie um Gebrauchtwagenhändler.


Der Kfz-Sachverständige hat die Angebote unter Angabe der voraussichtlichen Reparaturkosten sowie des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges einzuholen und diese Angebote aus Kfz-Sachverständigensicht zu bewerten. Nach Möglichkeit sollten 3 Angebote eingeholt werden.

Im Rahmen der Sachverständigenbewertung hat der Kfz-Sachverständige auch die Verwertungsmöglichkeiten des Fahrzeuges, die durch den allgemeinen Markt genutzt werden, in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Die weitere Verwertung des Fahrzeuges erfolgt regelmäßig am sogenannten Sondermarkt. Der Sondermarkt wird definiert als der Markt der Verwertungsbetriebe und der Restwerthändler. Bestandteil des Sondermarktes sind auch die Anbieter der elektronischen Restwertbörsen. (Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich Restwerthändler und Verwertungsbetriebe, die in Deutschland geschäftsansässig sind.)

Nach einheitlicher Rechtsprechung handelt es sich bei dem Restwert um einen Marktwert.

Der Kfz-Sachverständige hat bei der Überprüfung und Bewertung der Angebote des relevanten allgemeinen Marktes im Rahmen der Angebotseinholung aus dem Bereich des Sondermarktes auch zu berücksichtigen, ob die Preisvorstellungen des Sondermarktes unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten nachvollziehbar sind.

Bei der Überprüfung der Restwertangebote des allgemeinen Marktes anhand der Angebote des Sondermarktes sind außergewöhnliche Angebote nicht zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um einen üblicherweise am Sondermarkt erzielbaren Restwert handelt. Der Sachverständige hat bei seiner Bewertung vielmehr mehrere Angebote von Restwerthändlern und Verwertungsbetrieben in die sachverständige Beurteilung der Angebote des allgemeinen Marktes einfließen zu lassen.

Briefehandel ist bei der Restwertermittlung nicht zu berücksichtigen.


4. Technischer Totalschaden

In Fällen des technischen Totalschadens (Zerstörung des Fahrzeuges) sowie in Fällen, in denen die Reparaturkosten den Neupreis des Fahrzeuges um ca. 50 % übersteigen (Verlautbarung des BM Verkehr, Bundesverkehrsblatt 92, S. 100 ff.), ist davon auszugehen, dass der Fahrzeugbrief zu entwerten ist. In diesen Fällen hat daher die Restwertermittlung unter Berücksichtigung der Annahme der Briefentwertung zu erfolgen. Ein entsprechender Hinweis im Gutachten ist aufzunehmen.


5. Teileverwertung

Aus ökologischen und ökonomischen Gründen ist im Rahmen der Restwertermittlung durch den Kfz-Sachverständigen als Vergleichsbasis auch die Möglichkeit der Verwendung des Fahrzeuges als Teilespender zu prüfen. Als Verwertungsbetriebe sind ausschließlich zu berücksichtigen die nach der Altautoverordnung zertifizierten Verwertungsbetriebe. Insbesondere bei entwerteten Fahrzeugbriefen ist der Verwertermarkt bevorzugt zu berücksichtigen.


II. Die Restwertermittlung im Kaskoschaden

Die Restwertermittlung im Kaskoschaden unterliegt identischen Grundsätzen wie die Restwertermittlung im Haftpflichtschadenfall.

Das Weisungsrecht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Veräußerung des Restwertes ist zu beachten.

Soweit der Auftraggeber die Weisung erteilt, bestimmte Restwertmarktteilnehmer zu berücksichtigen, bestehen keine Bedenken, dieser Weisung zu entsprechen. Soweit der Auftraggeber eine Weisung dahingehend erteilt, die ermittelten Restwertangebote konkret im Gutachten zu benennen, kann in gleicher Weise verfahren werden.

Erstellt der Sachverständige in einem Kaskoschaden das Gutachten für den Versicherungsnehmer, soll ein rechtsberatungsgesetzkonformer Hinweis bezüglich des Weisungsrechtes des Versicherers hinsichtlich der Restwertverwertung im Gutachten aufgenommen werden.


III. Streitfälle

Bei Auseinandersetzungen über die Höhe des Restwertes richtet der BVSK eine Schiedsstelle des ATR ein, die aus zwei Sachverständigen des ATR, einem Sachverständigen der Versicherungswirtschaft sowie ohne Stimmrecht einem Juristen besteht. Anrufungsberechtigt sind der regulierungspflichtige Versicherer, der Auftraggeber des Sachverständigen sowie der BVSK-Kfz-Sachverständige. Für Nicht-BVSK-Mitglieder kann eine freiwillige Überprüfung vereinbart werden.

Im Bereich der Restwertermittlung im Kaskoschaden sind die versicherungsvertragsrechtlichen Besonderheiten zu beachten. (Vorrangiges Sachverständigenverfahren, § 14 AKB, Weisungsrecht des Versicherers)

Die Kosten der Überprüfung ergeben sich aus der ATR-Kostenordnung.




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