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Das Berufsbild des BVSK-Kfz-Sachverständigen

Anforderungsprofil für den anerkannten Kfz-Sachverständigen durch den BVSK


A Persönliche Eignung und Ausbildung

Auf Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 23. Mai 1984 AZ I ZR 140/82 spricht der BVSK Sachverständigen für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung eine Anerkennung aus, die den Sachverständigen berechtigt, hinter seiner Berufsbezeichnung den Zusatz "Anerkannt durch den BVSK" zu führen.

Zur Erlangung der Anerkennung durch den BVSK sind folgende Voraussetzungen, die im Aufnahmeverfahren sowie im Rahmen einer Fachkundeprüfung dargelegt werden, zu erfüllen.


A.1. Persönliche Voraussetzung

Die nachfolgenden Punkte stellen persönliche Voraussetzungen dar, die der Sachverständige zu erfüllen hat. Sollten während des Aufnahmeverfahrens bzw. während der Mitgliedschaft im BVSK Nachweise über die Nichteinhaltung dieser Punkte vorgelegt werden, kann die Anerkennung durch den BVSK durch Ausschluss aus dem BVSK entzogen werden.

  1. mindestens 27 Jahre alt und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet
  2. keine grundlegenden Bedenken bestehen gegen seine Eignung, d. h. er lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, ist unbescholten und nicht vorbestraft. Ein polizeiliches Führungszeugnis ist vorzulegen.
  3. er weist besondere Sachkunde, praktische Erfahrung und die Fähigkeit Gutachten zu erstellen, nach.
  4. er bietet die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstellung von Gutachten.

A.2. Ausbildung

  1. ein abgeschlossenes Studium der Fächer Fahrzeugtechnik, Allgemeiner Maschinenbau, Elektrotechnik oder andere vergleichbare Studiengänge an einer Hochschule/Fachhochschule oder in begründeten Ausnahmefällen den Abschluss als Meister des Karosseriebaus, Kfz-Mechanikermeister oder Meister der Kfz-Elektrik.
  2. Ein zusätzlicher oder begleitender spezieller Ausbildungsgang zum Kfz-Sachverständigen bzw. zum Kfz-Sachverständigenassistenten an einer Hochschule, Fachhochschule oder an einer vom BVSK anerkannten Akademie wird empfohlen.
  3. Ein Dipl.-Ingenieur bzw. Dipl.-Ingenieur (FH) muss mindestens eine 2jährige einschlägige Tätigkeit im Kfz-Bereich (Kfz-Reparaturbetrieb, Kfz-Hersteller, Überwachungsorganisation oder vergleichbares) ausgeübt haben. Eine mindestens 3jährige einschlägige praktische Tätigkeit vor dem Ingenieur-Examen kann bis zu einem Jahr angerechnet werden.
  4. Ein Meister muss eine mindestens 2jährige Tätigkeit in einer dieser Ausbildung ent-sprechenden Position im Kfz-Bereich (z. B. Reparaturbetrieb bzw. bei einem Kfz- Hersteller) nachweisen.
  5. Unabhängig von der Vorbildung als Dipl.-Ingenieur bzw. als Dipl.-Ingenieur (FH) oder Meister und den unter c) und d) genannten Voraussetzungen muss eine mindestens 2jährige Tätigkeit als selbständiger Kfz-Sachverständiger oder als Angestellter bei einer fachbezogenen Institution nachgewiesen werden.
  6. Die unter e) genannte 2jährige Praxis muss auch das Fachgebiet Unfallrekonstruktion beinhaltet haben, wenn der Sachverständige die Fachkundeprüfung für Unfallrekonstruktion vor dem ATR ablegen will.
  7. Zusätzlich ist die Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw sowie grundsätzlich von Krädern und Nutzfahrzeugen über 7,5 Tonnen erforderlich.

A.3. fachliche Eignung

Der Sachverständige hat seine fachliche Eignung nachzuweisen. Die fachliche Eignung ist in einer Prüfung vor dem ATR des BVSK nachzuweisen. Der ATR prüft die Fachgebiete: Kfz-Schäden und -Bewertung und Unfallrekonstruktion. Von der IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sach-verständige oder von einer vom BVSK anerkannten Zertifizierungsstelle zertifizierte Sachverständige brauchen nicht geprüft zu werden, sofern sie vor der IHK eine Fachkundenprüfung abgelegt haben.


B Sachkunde

Es wird unterschieden zwischen

  1. der Sachverständigentätigkeit für "Kraftfahrzeug-Schäden und Kraftfahrzeug-Bewertung" und
  2. der Sachverständigentätigkeit f. "Unfallrekonstruktionen".

Zu a) Mindestvoraussetzungen der theoretischen und praktischen Fähigkeiten für den Bereich "Kfz-Schäden und Kfz-Bewertung"

  1. Technische Grundkenntnisse
  2. Kenntnisse im Fahrzeug- und Karosseriebau sowie in der Reparatur-Kalkulation
  3. Juristische und versicherungstechnische Grundkenntnisse
  4. Text und Sprache
  5. Kenntnisse und Fähigkeiten des Bereiches Kraftfahrzeugschäden Bewertung
  6. Allgemeine Kenntnisse aus Naturwissenschaft und Technik
  7. Spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten für die Unfallrekonstruktion
  8. Juristische und versicherungstechnische Grundkenntnisse
  9. Text und Rhetorik

C Prüfung


D Anerkennung als Kfz-Sachverständiger



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