Der Rücktritt vom Kaufvertrag im Kraftfahrzeug Kaufrecht

Vorbemerkung

Nicht zuletzt die Diskussion um die Diesel-Abgasthematik hat in den letzten Monaten dazu geführt, dass die Zahl der Rücktrittserklärungen vom Kaufvertrag wegen tatsächlicher oder angeblicher Mängel der gelieferten Fahrzeuge deutlich zugenommen hat.

Gerade die fabrikatsgebundenen Händler erkennen einerseits häufig, dass die Fahrzeuge trotz mehrfacher Nachbesserung gerade bei Elektronikproblemen mängelbehaftet sind, ohne dass es gelingen würde, die Mängel endgültig zu beheben. Andererseits sehen sie durchaus die Schwierigkeiten, die bestehen, wenn sich auf der anderen Seite der Hersteller sehr zurückhaltend zeigt, wenn es um die Rückabwicklung des Kaufvertrages auf der Ebene zwischen dem Händler und dem Hersteller geht.

Parallel hierzu ist oft das Bemühen des Händlers zu sehen, eine Lösung zu finden, die die Interessenlage des Kunden berücksichtigt, die aber wiederum nicht im Einklang stehen muss mit der Interessenlage des Herstellers.

Tatsächlich hilft bei den unterschiedlichen Interessenlagen sehr wohl ein Blick auf die rechtlichen Gegebenheiten, die in der Lage sind, einen sachgerechten Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen herzustellen.

Mit der nachfolgenden Zusammenstellung der wechselseitigen Rechte und Pflichten bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages ist dieser Interessenausgleich erkennbar.

 

1. Mangel

 

Grundsätzliche Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist das Vorhandensein eines Mangels. Wird die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges vorgetragen, ist der Käufer des Fahrzeuges verpflichtet, das Vorhandensein des Mangels darzulegen und zu beweisen.

Darüber hinaus ist bei Bestätigung eines Mangels dem Verkäufer die Möglichkeit einzuräumen, durch mehrmalige Nachbesserung den Mangel zu beseitigen. Erst bei Scheitern der mehrmaligen Nachbesserung kann überhaupt der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

 

2. Verjährung

 

Häufig wird versäumt zu prüfen, inwieweit bereits Verjährung eingetreten ist. Bei Neufahrzeugen tritt grundsätzlich Verjährung nach zwei Jahren ein, während im Gebrauchtwagenhandel die Verjährung nach einem Jahr eintritt. Ist Verjährung eingetreten, sollte regelmäßig auch die Einrede der Verjährung gegenüber dem Kunden erhoben werden. Erklärt sich der Händler dennoch bereit, unterstützend tätig zu werden, handelt es sich hier um einen Fall der Kulanz. Hierauf sollte in diesen Sachverhalten gesondert hingewiesen werden.

 

3. Information des Herstellers

 

Erklärt der Kunde gegenüber dem Händler den Rücktritt vom Kaufvertrag, sollte in jedem Fall der verantwortliche Hersteller informiert und zugleich aufgefordert werden mitzuteilen, ob der Händler dem Rücktrittsbegehren Folge leistet oder nicht. Erhält der Händler innerhalb einer kurzen Frist keine Antwort, kann davon ausgegangen werden, dass der Hersteller dem Rücktrittsbegehren nicht folgen will.

Exakt dies muss dann auch dem rücktrittsbegehrenden Kunden mitgeteilt werden.

 

4. Streitverkündung

 

Kommt es zur Klage, muss in jedem Fall daran gedacht werden, dass der beklagte Händler dem Hersteller den Streit verkündet, soweit er nicht intern mit dem Hersteller klären kann, dass der Hersteller im Falle des Obsiegens des Kunden sämtliche sich hieraus ergebenden Nachteile für den Händler ausschließt.

 

5. Höhe des Anspruches des Kunden

 

Grundsätzlich ergibt sich der Anspruch des Kunden aus dem endgültigen Verkaufspreis zuzüglich des Finanzierungsaufwandes, der Zulassungskosten und weiterer Aufwendungen, wie beispielsweise Herstellung von Kfz-Schildern.

Hiervon abgezogen werden die bezogenen Nutzungen, die je nach Fahrzeugtyp zwischen 0,67 % des Kaufpreises pro 1000 km bis 0,3 % des Kaufpreises pro 1000 Kilometer liegen.

Zu berücksichtigen sind natürlich auch sämtliche Beschädigungen am Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rückgabe.

 

6. Leasing und Finanzierung

 

Bei Leasingverträgen ist die Vollmacht des Leasinggebers bei Geltendmachung eines Anspruches auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages erforderlich.

Im Falle des erfolgreichen Rücktritts zahlt der Leasinggeber die bisher gezahlten Raten zurück und fordert vom Händler den Verkaufspreis abzüglich der oben erwähnten Nutzungsausfallentschädigung.

Bei der Finanzierung sind keine Besonderheiten zu berücksichtigen bis auf die Tatsache, dass der Kunde in jedem Fall den Rücktritt der finanzierenden Bank anzeigen sollte.

  

7. Abwicklung gegenüber dem Hersteller – Anspruch des Händlers

 

Maßgebende Vorschrift für die Abwicklung gegenüber dem Hersteller ist § 478 BGB.

Im Regelfall ist davon auszugehen, dass eine Eigenverwertung erfolgen soll, d.h. dass das zurückgegebene Fahrzeug durch den Händler weiter vermarktet werden soll.

In jeder Konstellation ist dem Händler durch den Hersteller ein gleichwertiger Ausgleich zu zahlen.

Dieser Ausgleichsanspruch besteht aus dem Ausgleich des Zahlungsanspruches des Händlers gegenüber dem Kunden, aus dem Ausgleich der Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Anwaltskosten und aus dem Ausgleich gegebenenfalls anfallender Mietwagenkosten.

In Abzug gebracht wird der derzeitige Einkaufspreis abzüglich einer Marge von 10 %.

 

8. Rückgabe des Kfz an den Hersteller

 

Kommt es zu einer Rückgabe des Fahrzeuges an den Hersteller, also nicht zu einer Eigenverwertung, bleibt es bei dem soeben aufgeführten Ausgleichsanspruch, der zu erfüllen ist Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Die Bereitstellung des Fahrzeuges auf dem Gelände des Händlers ist grundsätzlich ausreichend.

Diese grundsätzlichen Erwägungen berücksichtigen einerseits die allgemeine Gesetzeslage und andererseits übliche vertragliche Regelungen zwischen Hersteller und Händler. Nichtsdestotrotz ist in derartigen Konstellationen das besondere Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Händler immer zu berücksichtigen.

Zurück