Mietwagenkosten – Welchen Anspruch hat der geschädigte Autofahrer nach einem Verkehrsunfall?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte in der Regel Anspruch darauf, während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit seines Fahrzeuges ein Mietfahrzeug zu fahren.

Die Kosten hierfür hat der gegnerische Haftpflichtversicherer grundsätzlich zu tragen.

Gerade in den letzten Monaten kommt es über die Höhe der Mietwagenkosten häufig zu Auseinandersetzungen mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers.

Hintergrund für diese Auseinandersetzungen sind unter anderem Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, der ausgeführt hat, dass die zum Teil erheblichen Unterschiede zwischen einem so genannten Normaltarif und einem Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich erklärbar sein müssen.

Tatsächlich wird häufig verkannt, dass der geschädigte Autofahrer nach einem Verkehrsunfall in der Regel nur die Möglichkeit hat, ein Fahrzeug zu dem üblichen Tarif anzumieten, der für Unfallersatzfahrzeuge gilt. Dieser Tarif ist betriebswirtschaftlich auch nachvollziehbar, wenn man sich beispielsweise vor Augen führt, dass das Unfallereignis weder planbar noch Bereitschaft des Geschädigten vorhanden ist, das Mietfahrzeug selbst zu bezahlen.

Wir können nicht ausschließen, dass es auch vorliegend zu Einwendungen des Haftpflichtversicherers über die Höhe der Mietwagenkosten kommt. Wir sind der Auffassung, dass derartige Auseinandersetzungen nach Möglichkeit nicht auf dem Rücken des Kunden ausgetragen werden sollen.

Aus diesem Grund unterstützen wir unseren Kunden bei der Durchsetzung der Mietwagenkosten, insbesondere bei der Auswahl eines Anwaltes und bei der Darlegung der notwendigen betriebswirtschaftlichen Argumente.

 

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